FAQ: GüKG

Was bezeichnet man als „Güterkraftverkehr" im Sinne des GüKG?

Die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein zulässiges Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen haben, bezeichnet man als „Güterkraftverkehr“.

Wie lang ist die Erlaubnis für den Güterkraftverkehr gültig?

Bei Ersterteilung ist die Erlaubnis für den Güterkraftverkehr auf 10 Jahre befristet. Anschließend wird die Erlaubnis unbefristet ausgestellt.

Was muß der Unternehmer nach Ablauf der ersten Gültigkeitsdauer machen?

Der Unternehmer muß nach Ablauf der ersten Gültigkeitsdauer einen neuen Antrag stellen,  wobei er nach wie vor die Berufszugangsvoraussetzungen erfüllen muss und  diese also auch nachweisen.

In welchen Fällen kann die Erlaubnis widerrufen bzw. zurückgenommen werden?

Wenn eine der Voraussetzungen bei der Ersterteilung im Nachhinein nicht mehr zutreffen oder wenn falsche Angaben gemacht wurden, kann die Erlaubnis widerrufen bzw. zurückgenommen werden. Als Beispiel,  darf die Finanzbehörde die Erlaubnisbehörde in Kenntnis setzen, wenn der Erlaubnisinhaber mehrfach seine Steuern nicht zahlt oder eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.

Welche Behörden müssen beim Erlaubnisverfahren gehört werden?

Die Erlaubnisbehörde muss vor der Entscheidung über die Erteilung, den Widerruf oder die Rücknahme der Erlaubnis bzw. Erlaubnisausfertigungen die Stellungnahme verschiedener Stellen einholen. Dazu gehören das Bundesamt für Güterverkehr, der beteiligte Verband des Verkehrsgewerbes, die fachlich zuständige Gewerkschaft und die zuständige Industrie - und Handelskammer.

Welche Pflichtmitgliedschaften entstehen für den Güterkraftverkehrsunternehmer?

Pflichtmitgliedschaften entstehen bei der Berufsgenossenschaft (für Verkehrswirtschaft, Post-Logistik, Telekommunikation) und bei der Industrie- und Handelskammer.

Was ist „Werkverkehr'' im Sinne des GüKG?

,,Werkverkehr" im Sinne des GüKG ist Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

a)           Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sein.

b)           die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder außerhalb des Unternehmens (zum Eigengebrauch) dienen.

c)            die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden. Im Krankheitsfall ist es dem Unternehmen gestattet, sich für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen anderer Personen zu bedienen.

d)           Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.

Welche Ausnahmen vom GüKG gibt es?

  1. Gelegentliche, nichtgewerbsmäßige Beförderung von Gütern durch Vereine für ihre Mitglieder oder für gemeinnützige Zwecke.
  2. Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zum Zwecke der Rückführung.
  3. Die Beförderung von Gütern durch Körperschaften, Anstalten und Stiftungen desöffentlichen Rechts im Rahmen Ihrer öffentlichen Aufgaben.
  4. Die Beförderung von Gütern bei der Durchführung von Verkehrsdiensten, die nach dem Personenbeförderungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung genehmigt wurden.
  5. Die Beförderung von Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen sowie anderen zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen bestimmten Güter
  6. Die Beförderung von Milch und Milcherzeugnissen für andere zwischen landwirtschaftlichen Betrieben, Milchsammelstellen und Molkereien.
  7. Die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben übliche Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder Erzeugnissen.

Welche Behörde ist die zuständige Erlaubnisbehörde für die Beantragung der Güterkraftverkehrs-Genehmigung?

 Die Landesregierung oder die von ihr ermächtigte Stelle bestimmt die Erlaubnisbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich das Unternehmen des Antragstellers seinen Sitz hat. In Nordrhein­ Westfalen ist die Erlaubnisbehörde die untere Straßenverkehrsbehörde (Straßenverkehrsamt).

Welche Voraussetzungen muss der Unternehmer für den Berufszugang erbringen?

Als Voraussetzung muß der Unternehmer eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in einem Mitgliedstaat haben. Er muß die persönliche Zuverlässigkeit nachweisen. Außerdem muß er einen Sachkundenachweis erbringen und er muß die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes nachweisen.

Wie wird die Persönliche Zuverlässigkeit des Unternehmers geprüft?

Durch ein persönliches, behördliches Führungszeugnis und einem Auszug aus dem Fahreignungsregister (FAER) in Flensburg und aus dem Gewerbezentralregister.

Wie wird die  fachliche Eignung nachgewiesen?

Als Nachweis der fachlichen Eignung dient die Verkehrsleiterprüfung vor der Industrie- und Handelskammer. Anerkannt wird gegebenenfalls auch eine leitende Tätigkeit in einem Güterkraftverkehrsunternehmen. Die  leitende Tätigkeit muss mindestens 10 Jahre ausgeübt worden sein. Diese Tätigkeit muß  in einem Zeitraum von 10 Jahren ununterbrochen vor dem 04.12.2009 ausgeübt worden sein.

Wie wird die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit geprüft?

Folgende Nachweise müssen erbracht werden:

-Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt

-Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Gemeindesteueramt

-Unbedenklichkeitsbescheinigung von der Krankenkasse (AOK) und

-Unbedenklichkeitsbescheinigung  von  der  (BG)  Berufsgenossenschaft für Verkehrswirtschaft, Post-Logistik, Telekommunikation

-Die Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erfolgt anhand des Jahresabschlusses des Unternehmens.

-Für Antragsteller, die keinen Jahresabschluss vorlegen können, erfolgt die Prüfung anhand einer Vermögensübersicht.

-Außerdem ist die finanzielle Leistungsfähigkeit nachzuweisen. Das Eigenkapital und die Reserven des Unternehmens müssen mindestens 9.000 Euro für das erste Fahrzeug und jeweils 5.000 Euro für jedes weitere Fahrzeug betragen.

Hat der Unternehmer einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis?

Sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Unternehmer einen Rechtsanspruch auf die Erlaubnis.

Welche Dokumente müssen im Güterkraftverkehr gemäß GüKG mitgeführt werden?

Mitgeführt werden müssen im Güterkraftverkehr die beglaubigte Abschrift der Erlaubnisurkunde und ein Nachweis der Erfüllung bestimmter Technik-, Sicherheits- und Umweltanforderungen für das eingesetzte Fahrzeug. Ebenso der Nachweis der Güterschadenhaftpflicht-Versicherung.

Ist eine Güterschadenshaftpflichtversicherung Pflicht und welchen Sinn hat sie?

Die Güterschadenshaftpflichtversicherung ist Pflicht. Diese Versicherungspflicht ist sinnvoll, weil die Haftung des Frachtführers kein Verschulden voraussetzt.  Es handelt sich um eine Gefährdungshaftung des Frachtführers, unabhängig von der Schuldfrage.

Wie muss der Erbe sich im Sinne des GüKG verhalten, wenn der Unternehmer stirbt?

Vom Erbe müssen 6 Wochen Erbausschlagungsfrist eingehalten werden, in denen ein Erbe entscheiden kann, ob er das Erbe annimmt oder ablehnt. Nach Ablauf dieser Frist gibt das GüKG eine dreimonatige Frist vor, innerhalb derer der Erbe, der Testamentsvollstrecker, der Nachlasspfleger oder der Nachlassverwalter die Erlaubnis beantragen muss, wobei er nur die persönliche Zuverlässigkeit und die fachliche Eignung nachzuweisen hat. Diese dreimonatige Frist kann auf Antrag einmal um drei weitere Monate verlängert werden.

Kann das Unternehmen bei Erwerbs- oder Geschäftsunfähigkeit weitergeführt werden?

Wird der Unternehmer oder die zur Führung der Geschäfte bestellte Person Erwerbs- oder Geschäftsunfähig, darf ein Dritter die Geschäfte über einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten nach Feststellung der Erwerbs- oder Geschäftsunfähigkeit weiterführen. Diese Frist kann auf Antrag einmalig um drei Monate verlängert werden. Diese dritte Person muss die Berufszugangsverordnung nicht erfüllen.

Welche Aufgaben hat das BAG?

Zu den Aufgaben des BAG gehören u.a.:

-Überprüfung und Überwachung von in- und ausländischen Transportunternehmern und aller am Beförderungsvertrag  Beteiligten. 

-Überwachungen der Bestimmungen über den Werkverkehr.

-Überprüfung der Beschäftigung und Tätigkeiten des Fahrpersonals

-Überprüfung der zulässige Abmessungen, Achslasten und Gesamtgewichte der Fahrzeuge, sowie  die Beförderung gefährlicher Güter, sowie die Beförderung von leicht verderblichen Lebensmitteln, sowie die Beförderung von Abfall, die Geräusch- und Schadstoffwerte der Fahrzeuge etc.

Welche Berechtigungen haben die BAG-Beamten bei Straßen- und Betriebskontrollen?

Das BAG darf Fahrzeuge bei Straßenkontrollen aus dem fließenden Verkehr ziehen, die Beamten haben ein Anhalterecht und sie dürfen die Fortsetzung der Fahrt untersagen, soweit dies erforderlich ist, z.Bsp. wenn der Fahrer total übermüdet ist oder z. Bsp. die Kennzeichnungspflicht  bei einem Gefahrguttransport nicht eingehalten wird. Betriebskontrollen darf das BAG zu den üblichen Geschäftszeiten vornehmen. Der Unternehmer muss den Beamten den Zugang zu seinen Geschäftsräumen gewähren, die erforderlichen Auskünfte erteilen, Einsicht in Unterlagen gewähren, für Hilfsmittel sorgen und Hilfestellungen leisten.

Dürfen Kraftfahrzeuge durch die für die Kontrolle an der Grenze zuständigen Stellen zurückgewiesen werden,  wenn die nach dem GüKG erforderlichen Unterlagen trotz Aufforderung nicht vorgelegt werden?

Ja, sie dürfen zurückgewiesen werden.

Welche Bußgeldbehörde ist zuständig  für in- bzw. ausländische Unternehmer?

Die zuständige Bußgeldbehörde ist bei inländischen Unternehmen die zuständige Erlaubnisbehörde und bei ausländischen Unternehmen das Bundesamt für den Güterverkehr (BAG).

Welche Behörden überwachen den Unternehmer des Güterkraft- und Werkverkehrs?

Neben dem Bundesamt für den Güterverkehr (BAG) unterliegt der Unternehmer des gewerblichen Güterkraftverkehrs und alle am Beförderungsvertrag Beteiligten wegen der Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften der Aufsicht der Erlaubnisbehörde oder einer anderen von der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmten Behörde.

In welcher Höhe können Ordnungswidrigkeiten nach GüKG verhängt werden?

Verstöße gegen die Vorschriften des GüKG werden je nach Tatbestand mit Geldbußen bis zu 200.000€ geahndet.

Wie hoch ist die Mindesthaftpflichtdeckungssumme je Schadensereignis gemäß GüKG?

Die Mindesthaftpflichtdeckungssumme beträgt 600.000,00 € je Schadenereignis.

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Gottfried Helfert
Kraftverkehrsmeister
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